Das § 57a-Pickerl
Der richtige Weg für Ihre Sicherheit!
Die periodische Überprüfung Ihres Fahrzeugs ist nach
§ 57a des Kraftfahrgesetzes geregelt umgangssprachlich auch bekannt unter „Pickerl“, und für viele ein lästiger, immer wieder kehrender Termin.
Aber betrachten Sie doch einmal die Komplexität des hoch technologischen Wunderwerks Kraftfahrzeug. Immer schneller entwickeln die Fahrzeugkonstrukteure neue Technologien, die der Fahrzeugsicherheit, dem Fahrkomfort und dem Spritverbrauch gerecht werden. Dies bedarf einer unvorstellbaren Zusammenarbeit elektronischer Komponenten. Wussten Sie, dass in einem PKW etwa zwei Kilometer Kabel verlegt sind?
Auch die Verkehrssituation hat sich maßgeblich weiterentwickelt.
Seit 1960 hat sich alleine der PKW-Bestand in Österreich verzehnfacht.
Damit hat sich unweigerlich auch das Fahrverhalten eines jeden einzelnen Verkehrsteilnehmers verändert. Darum ist es notwendig, mit dem technologischen Fortschritt, mit der Verkehrssituation und den klimatischen Bedingungen auch das Selbstverständnis zum eigenen Fahrzeug weiterzuentwickeln.
Die § 57a-Begutachtung überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelästigung Ihres Fahrzeugs nach dem aktuellen Stand der Technik.
Dies dient nicht nur zu Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch Zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.
Häufige Fragen & Antworten
Was muss ich zur Überprüfung mitbringen?
Den Zulassungsschein. Bei allfälligen Veränderungen des Fahrzeugs sind unbedingt die entsprechenden Genehmigungspapiere (Typenschein/COC-Papier) beizulegen.
Ersetzt ein Service das Pickerl?
Nein, da sich das Service meist auf Wartungsarbeiten nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinsichtlich einem gewissen Kilometerstand bezieht.
Wie oft muss ich das Pickerl bei meinem Fahrzeug machen lassen?
Der Gesetzgeber schreibt für Pkws bis 3,5 t ab Erstzulassung eine Überprüfung nach drei Jahren vor, dann nach zwei Jahren und ab dann jährlich
(Achtung: Es gibt Ausnahmen, wie z. B. für Oldtimer!).
Für Zweiräder gilt eine jährliche Überprüfungspflicht. Generell wird aber eine freiwillige jährliche Überprüfung empfohlen, da dies zu Ihrem eigenen Schutz und dem anderer Verkehrsteilnehmer dient.
Ich habe meinen Überprüfungstermin versäumt.
Was muss ich tun?
In Österreich gelten Toleranzfristen. Sie können das Pickerl schon einen Monat vor oder vier Monate nach dem auf der Plakette ein gestanzten Termin machen lassen.
Beachten Sie aber bitte, ob Ihre Kaskoversicherung auch diese Fristen toleriert. Dies muss in der Versicherungspolizze angeführt sein.
Darf ich mit einem Pickerl innerhalb der Toleranzfrist ins Ausland fahren?
Österreichische Toleranzfristen werden nicht in allen Ländern anerkannt.
Es empfiehlt sich daher, vor jeder Auslandsreise das Pickerl auf Gültigkeit zu überprüfen und allenfalls vor Reiseantritt erneuern zu lassen.
Meine Plakette wurde zerstört oder ist nicht mehr lesbar.
Was muss ich tun?
Wenden Sie sich alsbald an die nächste Werkstätte, welche Begutachtungen durchführt.
Gegen Vorlage Ihres Gutachtens erhalten Sie gerne eine Ersatzplakette.
Ich habe mein Gutachten verloren. Bekomme ich ein Duplikat?
Wenden Sie sich an die Werkstätte, die Ihr Fahrzeug überprüft hat. Diese wird Ihnen gerne eine Kopie ausstellen, da sie verpflichtet ist, die Daten sorgfältig zu verwahren.
Ich habe ein Fahrzeug in Betrieb genommen, welches technisch nicht einwandfrei ist.
Was kann mir passieren?
Ein Fahrzeug, das schwere technische Mängel aufweist, gefährdet die Verkehrssicherheit. Es liegt hier ein Delikt vor, welches mit bis zu € 5.000,– und einer Vormerkung im Führerschein bestraft werden kann.
Abgesehen davon muss man damit rechnen, dass die Kennzeichen abgenommen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung bei einem Unfall keine Haftung übernimmt und die Unfallkosten selbst zu tragen sind.
Häufige Fragen & Antworten
Welche Mängel können an meinem Fahrzeug festgestellt werden?
Der Gesetzgeber sieht folgende Mängel und deren Definitionen vor:
1. Ohne Mängel:
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2. Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden müssen. Das Pickerl kann ausgegeben werden.
3. Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursachen. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund der festgestellten Mängel nicht Verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden.
4. Mängel mit Gefahr in Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverschmutzung verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht Verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind unmittelbar zu beheben.
Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden.
5. Vorschriftsmangel (VM):
Die überprüfte Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. (zB. nicht genehmigter Spoiler). Der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer ist darauf hinzuweisen, das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung beim Landeshauptmann anzuzeigen (zu typisieren).
Wer darf Fahrzeuge nach § 57a überprüfen?
Der Gesetzgeber delegiert die wiederkehrende Fahrzeugbegutachtung an Werkstätten und an „geeignete Personen“, wie KFZ-Techniker.
Daher müssen diese strenge Voraussetzungen erfüllen. So muss die Werkstätte über geeignete Einrichtungen verfügen und eine eindeutig nachvollziehbare Dokumentation über alle Fahrzeugüberprüfungen führen. Auch die KFZ-Techniker müssen regelmäßig persönliche Schulungen besuchen, um Überprüfungen durchführen zu dürfen.
Selbstverständlich wird dies vom Gesetzgeber laufend kontrolliert.
Eine Missachtung der Vorschriften kann zum Entzug der Erlaubnis, Fahrzeuge zu überprüfen, führen.
Ein negatives Gutachten - was nun?
Die periodische Überprüfung stellt den Zustand Ihres Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begutachtung dar. Dabei werden über 130 unterschiedliche Punkte Ihres Fahrzeugs auf Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltbelästigung überprüft.
Der Prüfer unterscheidet hier zwischen „Ohne Mangel“, „Leichter Mangel“, „Schwerer Mangel“, „Gefahr in Verzug“.
ACHTUNG:
Bei einem positiven Gutachten, in dem „Leichte Mängel“ vermerkt sind, müssen diese repariert werden.
Sollten ein oder mehrere dieser Teile nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ist die begutachtende Werkstätte verpflichtet, dies im Gutachten festzuhalten und ein so genanntes „negatives Gutachten“ auszustellen.
Auch mehrere „Leichte Mängel“ können ein „negatives Gutachten“ zur Folge haben. Da es sich in der Regel bei diesen Punkten um Verschleißteile handelt, die durch die alltägliche Verwendung des Fahrzeugs abgenutzt werden, können diese ohne weiteres behoben und das Fahrzeug erneut durch die Werkstätte begutachtet werden.
Anders als oft behauptet, stellt ein solches negatives Gutachten keine Wertminderung Ihres Fahrzeugs dar, sollten Sie Ihr Fahrzeug verkaufen wollen. Beachten Sie bitte, dass eine gesetzeskonforme Überprüfung eines PKWs zirka eine Stunde in Anspruch nimmt und darüber hinaus – entsprechend den Vorschriften – administrativ zu bearbeiten ist. Daher stellt jede einzelne Fahrzeugbegutachtung die im Auftrag des Gesetzgebers durchgeführt wird, auch einen einzelnen Auftrag dar.